I Geltungsbereich/Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

1. Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich.
Mit dem Absenden einer Bestellung unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Der Auftraggeber kann dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen annehmen. Mit Zugang der Auftragsbestätigung des Auftraggebers beim Auftragnehmer, wobei eine E-Mail genügt, oder mit Lieferung der Ware kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag mit dem Auftraggeber zustande. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung auf Anweisung des Auftragnehmers an einen Dritten erfolgen soll.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Erklärungen von Vermittlern
bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

4. Der Auftragnehmer behält sich vor, erteilte Aufträge aus wichtigem Grund, der sich beispielsweise aus dem Inhalt, der Herkunft oder der technischen Form ergeben kann, nicht oder nur teilweise auszuführen, ohne das der Auftraggeber irgendwelche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich nach Einsicht des Auftragnehmers in die Auftragsunterlagen zu informieren. Im Wiederholungsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen und Ersatz des ihm durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstandenen Schadens zu verlangen. Hierzu zählen ebenfalls Stillstandzeiten, die mit den Standardstundensätzen berechnet werden.

5. Der Auftragnehmer behält sich vor, erteilte Aufträge an Dritte weiterzugeben. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferer an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet den Auftraggeber über eine Weitervergabe an Dritte zu informieren, lediglich im Schadensfall ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer wird im Schadensfall hilfestellend den Auftraggeber unterstützen.

6. Die Angebote enthalten eine Genauigkeiten bzgl. Farbe, Format, Auflage, Zahlungszielen und Lieferung im Sinne von III. / IV. / VI.. Der Farbauftrag beinhaltet die Grundfarben CMYK und eine Farbabdeckung von 60%. Als Papier wird handelsübliches Papier eingesetzt, Nachhaltigkeitslabels sowie besondere Lieferbedingungen und weitere Nachweise müssen explizit angefragt werden und sind im Angebot und im Standardauftrag des Auftragnehmers nicht enthalten. Sonderwünsche bzgl Farbe, Papier und Lieferungen können eine Verlängerung der Auftragsdauer mit sich ziehen und sind Risiko des Auftraggebers.

II Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch ein Monat nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Paletten werden dem Auftraggeber zu dem spätestens in der Auftragsbestätigung genannten Preis oder bei keiner Erwähnung mit pauschal 25,00 Euro/ pro Palette in Rechnung gestellt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Paletten entfällt, wenn der Auftragnehmer bei Abholung der beladenen Paletten eine entsprechende Anzahl Leerpaletten von mindestens gleicher Art und Güte Zug um Zug dem Auftragnehmer übergibt und übereignet (Palettentausch).

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Der Standard impliziert ein farbverbindliches Softproof, welches nach Durchsicht der Daten an den Auftraggeber per E-Mail geschickt wird.

4. Sollten Verteiler nicht im Format/Dummy des Auftragnehmers angelegt sein, werden zusätzliche Bearbeitungskosten in Höhe von 65 €/Stunde berechnet.

III Zahlung

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Wechsel werden nicht angenommen. Grundsätzlich ist rechtzeitige Zahlung per Überweisung auf das Konto des  Auftragnehmers vereinbart.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Bei kurzfristigen Terminverschiebungen nach hinten, obwohl die Materialbestellung bereits geliefert wurde, wird eine Vorauszahlung von 50 % der Gesamtsumme oder mindestens dem Bestellwert der Materialien verlangt.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

5. Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der in Ziffer III.1.) genannten oder mit dem Auftragnehmer gesondert vereinbarten Frist, kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

IV Lieferung

1.  Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache geht mit der Übergabe an den Auftraggeber, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt  auf den Auftraggeber über. Das Abladen der Ware geschieht im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Der Anlieferungszeitpunkt wird vom Auftragnehmer rechtzeitig mitgeteilt. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Art der Versendung und die Art des Transportmittels nach Wahl des Auftragnehmers. Die Wahl erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Der Auftragnehmer haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

3. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Werden nachträglich  Vertrags-/Auftragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefertermin zu vereinbaren oder der ursprünglich vereinbarte erneut schriftlich zu bestätigen. Andernfalls ist der ursprünglich vereinbarte Liefertermin unverbindlich.

4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Verzögerungen aufgrund Genehmigungen anderer Behörden oder Verbänden können nicht dem Auftragnehmer angelastet werden.

5. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines  Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsbedingung zu.

7. Die Verpackung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers. Sie wird zu Selbstkosten berechnet und wird nicht zurückgenommen.

V Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Spätestens im Fall des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert den für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als zwanzig Prozent, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der von ihm dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Materialien, Datenträger und Daten in jedem Fall zuvor eingehend zu prüfen. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gefahr für die Richtigkeit der Dateien und der als geliefert bezeichneten Menge.

2. Bei angelieferten Daten überprüft der Auftraggeber die an Papiersorte und Druckmotiv angepasste Überfüllung vor Übergabe der Daten an den Auftragnehmer. Durch fehlerhafte Daten verursachte Plattenfehler, Maschinenstillstände sowie Kosten für die Bearbeitung von fehlerhaften Daten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auf ausdrücklichen Wunsch kann die Prüfung vom Auftragnehmer übernommen  werden. Der Zeitaufwand hierfür wird gesondert in Rechnung gestellt.

3. Fehler aufgrund vom Auftraggeber nicht korrekt angelieferter Daten stehen außer Verantwortung des Auftragnehmers.

4. Liefert der Auftraggeber die Druckdaten/Papier nicht bis zum vereinbarten Datum, kann der Auftragnehmer den Liefertermin verschieben und / oder vom Auftraggeber Schadensersatz verlangen. Die Datenanlieferung hat bis 13 Uhr am Datenanlieferungstag zu erfolgen. Vom Auftraggeber gestelltes Papier hat einen Tag vor dem Datenanlieferungstermin zu erfolgen.

5. Haben die Parteien vereinbart, dass der Auftraggeber das zu bedruckende Papier selbst erwirbt und dem Auftragnehmer zur Bedruckung überlässt, so ist allein der Auftraggeber verpflichtet, die Tauglichkeit des Papiers für den vereinbarten Druckauftrag zu überprüfen. Der Auftragnehmer überprüft nicht, ob die Verwendung dieses Papiers zu einem fehlerhaften Druck führen könnte.

6. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der ihm zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse, Daten sowie die gelieferte Ware eingehend und unverzüglich zu prüfen. Danach sind Korrekturabzüge, Andrucke, Proofs oder Kontrollmittel vom Auftraggeber dem Auftragnehmer druckreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer geht von einer stillschweigenden Zustimmung aus, wenn der Auftraggeber sich nicht binnen 24 Stunden schriftlich zu den übersandten Erzeugnissen äußert. Bei kürzeren Zeiten zwischen Datenübertragung und Druckproduktion (weniger wie 24 Stunden) ist eine schriftliche Äußerung innerhalb von zwei Stunden notwendig, keine Äußerung wird als Stillschweigende Zustimmung gewertet. Der Auftragnehmer hat die Ware den Korrekturabzügen, den Andrucken, den Proofs oder den Kontrollmitteln entsprechend (vereinbarte Beschaffenheit) zu fertigen. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang Fehler entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

7. Die Pflicht des Auftraggebers zur unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Muster, Ausfallmuster, Aushänger oder Belege übergeben worden sind.

8. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.

9. Bei Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen (bis zu fünf Prozent) von Farbe, Format und Papierbeschaffenheit gegenüber dem Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken, farbverbindlichen Proofs und Auflagendruck.

10. Bei nicht standardgerechten Andrucken und farbverbindlichen Proofs wird entsprechend den mitgelieferten Kontrollmitteln (Digitalproofs, Laserdrucke etc.) und den betriebsüblichen Druckstandards versucht, ein optimales Ergebnis zu erzielen. Schwankungen innerhalb der Auflage bzgl. der Farbverbindlichkeit können nicht beanstandet werden, solange die Farbabweichung bei unter 15% der Auflage liegt.

11. Verlangt der Auftraggeber bei berechtigten Beanstandungen Nacherfüllung, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Wählt der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Die Haftung für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

12. Der Auftraggeber ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige schriftlich anzuzeigen. Wird die Ware versandt, so muss der Auftraggeber unverzüglich nach Eintreffen der Ware die Untersuchung vornehmen und innerhalb von 3 Tagen nach Eintreffen der Ware offensichtliche Mängel schriftlich anzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind innerhalb von 3 Tagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zu rügen.

13. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

14. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 3 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Auftragnehmer Schadenersatz so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises.

15. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

16. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozent der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

VII Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

                – bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,

– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche
   Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach
   Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,

– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des
   Auftraggebers,

– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit
   der Ware,

                – bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

VIII Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Nummer VI und VII) verjähren mit Ausnahme der unter Nummer VII Abs. 2 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr, beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

IX Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.  Vorbezeichnete Gegenstände werden seitens des Auftragsnehmers grundsätzlich nicht versichert, bei dieser Notwendigkeit hat der Auftraggeber selbst dafür zu sorgen.

XI Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit der Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden, sofern keine anderen Fristen vereinbart worden sind.

XII Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XIII Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XIV Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.